§ 1 Name und Sitz

Die Wählergemeinschaft Siek- Meilsdorf (WSM) ist ein freiwilliger Zusammenschluss politisch unabhängiger Bürger der Gemeinde Siek im Sinne § 20 des Gemeindewahlgesetzes. Der Sitz der WSM ist in der Gemeinde Siek.

 § 2 Aufgaben und Zielsetzung

Die WSM bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und will aktiv Einfluss an der politischen Willensbildung in der Gemeinde Siek nehmen. Zweck ist es, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie beteiligt sich an den Kommunalwahlen und stellt Kandidaten auf. Sie fördert das Interesse der Bürger an der kommunalen und der politischen Arbeit in der Gemeinde Siek. Die jeweiligen Aufgaben und Zielsetzungen werden in einem Programm niedergelegt.

 § 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied in der WSM können alle in der Gemeinde Siek wohnenden Bürger werden, sofern sie im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl eingetragen sind. Sie dürfen nicht Mitglied einer anderen Wählergemeinschaft oder Partei sein.
  2. Andere Personen können Mitglied werden, jedoch ohne Stimmrecht bei der Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen.
  3. Sofern ein Mitglied (s. Ziff. 1.1) seinen Wohnsitz in Siek aufgibt, wandelt sich seine Mitgliedschaft nach §3 (1) in eine Mitgliedschaft nach §3 (2) um. Die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 3 Nr. 6 bleibt unberührt.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss schriftlich bestätigt.
  5. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Nennung von Gründen ablehnen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand
    2. Beschluss des Vorstandes
    3. Tod
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  8. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wähler­gruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
  9. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die WSM erworben haben. Vorschläge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben die vollen Mitgliedschaftsrechte. Zu allen Veranstaltungen der WSM haben sie freien Eintritt.

 § 4 Mittel

Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden

 § 5 Organe

Die Organe der WSM sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. der erweiterte Vorstand (§ 7)
  3. der Vorstand (§ 8)

 § 6 Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der WSM.
  2.  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
  3.  Sie wird mindestens einmal im I. Quartal des Jahres vom Vorstand einberufen.
  4.  Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über
    1. das Programm
    2. die Aufstellung der Kandidaten
    3. die Listenplatzfolge.
    4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gem. § 7 Abs. 2 dieser Satzung.
    5. Sie entlastet den Vorstand.
  5.  Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern, den Gemeindevertretern und den Verantwortlichen der Arbeitsgruppen/Ausschüsse zusammen.

Seine Aufgaben sind:

  1. Vorbereitung und Beschlüsse über Anträge für die Gemeinderatssitzungen
  2. Unterstützung des Vorstandes.

 § 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzenden
    2. stellvertretendem Vorsitzenden
    3. Kassenwart
    4. Schriftwart
    5. Beisitzer
  2.  Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und der Schriftwart werden in ungeraden Jahren, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart in geraden Jahren gewählt.
  3.  Der Vorstand führt die Geschäfte der WSM. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten die WSM nach innen und außen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Antrag in geheimer schriftlicher Abstimmung von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
  5.  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen mindestens 14 Tage vor den Versammlungsterminen ein.
  6.  Der Vorstand plant und koordiniert die Aufgaben und Zuständigkeiten der Arbeitsgruppen/Ausschüsse.

§ 9 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 10 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 11 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten über
  • die fristgemäße Einberufung
  • die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • die Namen der vorgeschlagenen Bewerber
  • sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber.

Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 11 Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

  1. Ort und Zeit der Versammlung
  2. Form der Einladung
  3. Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste)
  4. Tagesordnung
  5. Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 12 Auflösung

Die WSM kann mit den Stimmen von dreiviertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Auf diesen Tagesordnungspunkt muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Das verbliebene Vermögen der WSM ist in diesem Falle gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 13 Nicht geregelte Punkte in dieser Satzung

In der Satzung nicht Geregeltes und Zweifelsfälle werden nach den Bestimmungen des BGB (Vereinsrecht) behandelt.

§ 14 Übergangsregelung und Inkrafttreten

Diese Satzung in der Fassung vom 4. August 2021 wird gemäß

Beschluss der Mitgliederversammlung am 4. August 2021 in Kraft gesetzt.